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Regelsätze und Mehrbedarfe

Eine Zusammenstellung der Startet den Datei-DownloadRegelsätze und Mehrbedarfe finden Sie hier - PDF-Dokument (Stand: 01.07.2008)

Eine Zusammenstellung der voraussichtlichen Startet den Datei-DownloadRegelsätze und Mehrbedarfe ab 01.07.2009 finden Sie hier - PDF-Dokument

Aktuelles zum Thema

24.02.10 07:58

Arbeitslosengeld II - Sonderbedarfe

Die Bundesagentur für Arbeit hat in einer Geschäftsanweisung für ihre örtlichen Träger festgelegt,...

25.08.09 13:04

Bundesverfassungsgericht prüft Regelsätze (Hartz IV) für Kinder

In einer mündlichen Verhandlung am 20.Oktober 2009 prüft der Erste Senat des...

16.06.09 08:54

Neue Regelsätze bei Arbeitslosengeld und Sozialhilfe

Ab 01.07.2009 erhöhen sich die Regelleistung beim Arbeitslosengeld II und der Regelsatz im Rahmen...

15.01.09 11:57

"Kinderbonus" und Regelsatzerhöhung für Kinder

Mit dem Konjunkturpaket II hat die Bundesregierung am 13.01.2009 unter anderem eine Einmalzahlung...

23.05.08 10:41

Regelsatzerhöhung (Arbeitslosengeld und die Sozialhilfe) ab 01.07.

Die Regelsätze beim SGB II (Arbeitslosengeld II) und der Sozialhilfe (SGB XII) erhöhen sich zum...

Sozialhilfe

Von Öffnet ein Fenster zum Versenden einer E-MailBirgit Teschendorff

Elterngeld wird voraussichtlich ab 01.01.2011 als Einkommen angerechnet
(Sept. 2010)
Das Bundeskabinett hat am 01.09.2010 den Entwurf zum Haushaltsbegleitgesetz verabschiedet. Folgende Kürzungen stehen bei der Sozialhilfe an:
-  Künftig soll Elterngeld als Einkommen angerechnet werden; bisher wird
   ein Betrag in Höhe des Mindestelterngeldes (300 €) nicht als Einkommen
   berücksichtigt.

Der Bundestag muss dem Entwurf nun noch zustimmen. Davon darf man aber ausgehen. In diesem Fall treten die Änderungen beim Elterngeld zum 01.01.2011 in Kraft.

Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterGesetzesentwurf der Bundesregierung für ein Haushaltsbegleitgesetz 2011

 

Sozialhilfe (SGB XII)

Die Sozialhilfe sichert den Lebensunterhalt für Menschen im erwerbsfähigen Alter (15- 64 Jahre), wenn aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend keine Erwerbstätigkeit möglich ist und man bei Bedürftigkeit keine anderen ausreichenden Leistungen erhält (z.B. Bezieher einer Zeitrente wegen Erwerbsminderung, längerfristig Erkrankte, in Einrichtungen betreute Personen). In die Sicherung des Lebensunterhaltes können auch Angehörige, z.B. Kinder als sogenannte Bedarfsgemeinschaft miteingeschlossen werden.

Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterGrundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Die Geldleistung für erwerbsfähige Hilfesuchende (15 -64-Jährige, die aus gesundheitlichen Gründen mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten könnten) heißt Arbeitslosengeld II, die Geldleistung für Angehörige Sozialgeld.

 Sozialhilfe

  • ist nachrangig
    Erst sind alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen, wie z.B. das Einkommen und Vermögen, die eigene Arbeitskraft, Ansprüche gegenüber Dritten. Sie ist das letzte "Auffangnetz" vor Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie deckt den Mindestbedarf, um eine Lebensführung auf gesellschaftlich akzeptablem Niveau sicherzustellen.
  • ist individuell
    Sie ist auf den Einzelfall abgestimmt und kann als Dienst-, Geld-, Sachleistung gewährt werden.
  • setzt unmittelbar bei bekannt werden der Notlage ein
    Sobald der Träger der Sozialhilfe von der Notlage Kenntnis hat und die Voraussetzungen gegeben sind, ist die Leistung zu gewähren (Ausnahme: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)

Sozialhilfe ist eine Sozialleistung, die gesetzlich im Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) verankert ist und immer "nachrangig" gewährt wird. Das bedeutet, Anspruch auf Sozialhilfe hat nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann.
Eigene Kräfte sind v.a. die eigene Arbeitskraft, soweit deren Einsatz zumutbar ist.
Zu den eigenen Mitteln gehört eigenes Einkommen und Vermögen. Ein "kleines" Sparguthaben bleibt unberücksichtigt.
Die Sozialhilfe orientiert sich immer am Einzelfall! Sie sollten sich deshalb nicht scheuen, Ihre ganz persönliche Situation mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter bei der Sozialhilfeverwaltung des Landratsamtes oder der kreisfreien Stadt zu besprechen. Die Möglichkeiten der Sozialhilfe und die individuellen Bedürfnisse sind so komplex und vielfältig, dass sie hier nicht umfassend dargestellt werden können.

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1 Hilfen zum Lebensunterhalt

Hilfe zum Lebensunterhalt sind laufende monatliche Zahlungen und/oder einmalige Leistungen, die Sie in Anspruch nehmen können, solange Ihre "finanzielle Notlage" andauert. Diese "finanzielle Notlage" bedeutet, dass Sie Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht bestreiten können. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst Ihren "Bedarf", insbesondere an Ernährung, Kleidung, Körperpflege und Unterkunft einschließlich Heizung, Hausrat und anderen Bedürfnissen des täglichen Lebens.
Der Umfang der Hilfe zum Lebensunterhalt richtet sich nach dem im Einzelfall erforderlichen "Bedarf";
Faustformel: "Bedarf minus anzurechnendes Einkommen = zustehende Sozialhilfe"

Der "Bedarf" setzt sich zusammen aus:

  • zutreffendem Regelsatz
  • Kosten der Unterkunft (in Höhe der tatsächlich anfallenden Kaltmiete, soweit sie angemessen ist)
  • Heizkosten (in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen soweit sie angemessen sind)
  • Betriebskosten (in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind)
  • Zusätzliche Leistungen für die Schule (Schulbedarfspaket)
  • Mehrbedarf für bestimmte Personengruppen, z.B. für Schwangere und Alleinerziehende
  • Einmalige Bedarfe für
    • die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
    • die Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
    • mehrtägige Klassenfahrten

Ein Anspruch auf Wohngeld bzw. dem "besonderen Mietzuschuss" besteht nicht, da Unterkunft und Heizkosten ja in angemessener Höhe berücksichtigt werden.
Auch den Kinderzuschlag können Sozialhilfebezieher nicht beanspruchen.

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1.1 Regelsatz

Der Regelsatz wird gesetzlich festgelegt. Die Kommunen können davon abweichend jedoch einen höheren Betrag ansetzen. Manche Kommunen (wie z.B. die Stadt und der Landkreis München) machen hiervon Gebrauch.

  • Haushaltsvorstand, Alleinstehende, Alleinerziehende: 100% (Regelsatz) = 359 € 
  • Paare bei volljährigen Partnern: jeweils 90% des Regelsatzes = 2 x 323 € 
  • Angehörige bis 5 Jahre: 60% des Regelsatzes = 215 € 
  • Angehörige von 6 bis 13 Jahren: 70% des Regelsatzes = 251 €
  • Angehörige ab 14 Jahre: 80% des Regelsatzes = 287 € 

1.2 Zusätzliche Leistungen für die Schule

Das sogenannte „Schulbedarfspaket“ gilt erstmals für das Schuljahr 2009/2010.
Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erhalten pro Schuljahr einen zusätzlichen Betrag von 100 €, um sich notwendige Schul- und Unterrichtsmaterialien wie Schulranzen, Stifte, Hefte etc. beschaffen zu können. Dieser Zuschuss kann beispielsweise auch für eintägige Klassenfahrten oder schulische Aktivitäten im Rahmen der Ganztags- oder Nachmittagsbetreuung eingesetzt werden.
Um das „Schulbedarfspaket“ zu erhalten, muss die Schülerin oder der Schüler im Monat des ersten Schultages selbst Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, 3. Kapitel erhalten. Es genügt nicht, dass ein Elternteil Sozialhilfe erhält. Besteht Leistungsberechtigung, gibt es für das Schulbedarfspaket keine Altersbegrenzung. Auch Bezieher von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII, 4. Kapitel bekommen das Schulbedarfspaket, wenn sie eine o. g. Schule besuchen. Die Leistung wird spätestens im Monat des Schulbeginns ausbezahlt. Ein Antrag ist hierfür nicht nötig. Die Behörde kann einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung verlangen.

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1.3 Mehrbedarf

Beträge monatlich:

  • Schwangere (ab Beginn der 13. Schwangerschaftswoche): 61 € bzw. 55 € bzw. 49 €
  • Alleinerziehende (Variante 1) mit einem Kind unter 7 Jahren oder zwei und mehr Kinder unter 16 Jahren: 129 € (36% des Regelsatzes)
  • Alleinerziehende (Variante 2) mit minderjährigen Kindern, wenn sich mit dieser Berechnung ein höherer Mehrbedarf ergibt als mit Variante 1: 43 € (12% des Regelsatzes) für jedes Kind. Höchstbetrag 215 € (60% des Regelsatzes)
  • Erwerbsfähige behinderte Menschen: 35% des maßgebenden Regelsatzes
  • Nichterwerbsfähige Personen mit dem Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis (mit Einschränkungen): 17% des maßgebenden Regelsatzes 
  • Erwerbsfähige Personen mit einer medizinisch begründbaren, kostenaufwändigen Ernährung (Attest des Hausarztes): angemessene Höhe

Besteht Anspruch auf mehrere Mehrbedarfe, darf die Summe den maßgebenden Regelsatz nicht übersteigen.

Auch Familienangehörige haben Anspruch auf Mehrbedarf.

Regelsätze und Mehrbedarfe (Siehe PDF-Download rechte Spalte)

1.4 Einmalige Bedarfe

Einmalige Bedarfe werden auch gewährt, wenn zwar kein laufender Bedarf benötigt wird, jedoch die derzeitige Situation nicht aus eigenen Kräften bzw. mit eigenen Mitteln bewältigt werden kann. Hier erfolgt dann eine Berücksichtigung des Einkommens, das innerhalb von sechs Monaten nach Leistungsgewährung erworben wird.
Einmalige Bedarfe werden anerkannt für:

  • die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte,
  • die Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt,
  • mehrtägige Klassenfahrten.

1.5 Darlehen

Wird ein Bedarf, der grundsätzlich durch den Regelsatz abgedeckt wird, dringend benötigt und besteht derzeit keine Möglichkeit, diesen aus eigenen finanziellen Mitteln zu decken, soll er als Darlehen gewährt werden.
Beispiele:

  • Größere Reparaturen am Kühlschrank oder der Waschmaschine oder Notwendigkeit des Ersatzes.
  • Besondere Leistungen für Schüler. In begründeten Fällen kann das Darlehen trotz Schulbedarfspaket als unabweisbarer Bedarf gewährt werden, z.B.: bei einem Schulwechsel während des Schuljahres.
  • Besondere Anlässe wie z.B. Erstkommunion, Firmung/Konfirmation, Heirat, Taufe oder Beerdigung (Bewirtungskosten in schlichter Form und im kleinen Kreis sowie zusätzlich erforderliche Kleidung).

1.6 Einkommensanrechnung

Sollten Sie Erwerbseinkommen erzielen, werden 70% vom Netto-Einkommen auf die Sozialhilfe angerechnet, 30% bleiben anrechnungsfrei. Der anrechnungsfreie Betrag ist allerdings auf die Hälfte des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand begrenzt. Auch Kindergeld wird als Einkommen (des Kindes) angerechnet.
Nicht angerechnet wird das Bundes- und Landeserziehungsgeld bzw. das Mindest-Elterngeld. Auch Leistungen aus der Landesstiftung "Hilfe für Mutter und Kind" dürfen nicht als Einkommen berücksichtigt werden.

2 Hilfen zur Gesundheit

Bezieher von Sozialhilfe sind gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt und haben Anspruch auf die gleichen Leistungen wie "Kassenpatienten". Sie werden daher auch zu den Zuzahlungen herangezogen.
Beziehen Sie voraussichtlich längere Zeit Sozialhilfe, werden Sie in der Regel in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Beziehen Sie nur kurzfristig Sozialhilfe, erhalten Sie "Hilfen zur Gesundheit" vom Sozialamt. Hierunter fallen z.B. die Kosten bei Schwangerschaft, Entbindung, Wochenbett und Familienplanung (Verhütung). Eine Benachteiligung ergibt sich für Sie hierdurch nicht.
Probleme ergeben sich - unter bestimmten Umständen - bei der Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln.

Hintergrund:
Frauen bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres erhalten bestimmte empfängnisverhütende Mittel kostenfrei auf Rezept. Ab dem 21. Lebensjahr sind die Mittel selbst zu bezahlen. Die Anschaffung dieser Mittel ist für Sozialhilfeempfängerinnen aus dem jeweiligen Regelsatz zu leisten. Für orale Kontrazeptiva (die "Pille") ist dies in der Regel leistbar. Auch kann in vielen Fällen verlangt werden, für kostenaufwändigere Verhütungsmittel (z.B. Hormonspirale, Implanon) eine größere Summe anzusparen. Ist ein kostenaufwändiges Verhütungsmittel dringend erforderlich (ärztliches Attest z.B. wegen Unverträglichkeit anderer Mittel oder aufgrund Einnahmeschwierigkeiten), aber aus eigenen Mitteln nicht finanzierbar, gibt es derzeit keine Möglichkeit, dieses Mittel im Rahmen der Sozialhilfe zu bekommen.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge hält diese Regelung für einen Verstoß gegen den im Grundgesetz verankerten Grundsatz der unantastbaren Menschenwürde: Einerseits erhält die Frau "vom Staat" u.a. finanzielle Hilfe bei einem Schwangerschaftsabbruch, andererseits wird eine Kostenübernahme für empfängnisverhütende Mittel abgelehnt.
Der Deutsche Verein fordert daher den Gesetzgeber auf, eine Kostenübernahme für empfängnisverhütende Mittel zu ermöglichen.
Empfehlung: Verweisen Sie beim Einlegen von Rechtsmitteln auf diese gewichtige Stellungnahme.
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterStellungnahme des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 14.07.2004

 

3 Hilfe in anderen Lebenslagen

Können Sie während der Schwangerschaft aus gesundheitlichen Gründen Ihren Haushalt nicht oder nur eingeschränkt weiterführen oder benötigen Sie z.B. wegen einer Mehrlingsgeburt oder aufgrund eines Handicaps Hilfe im Haushalt, und kann kein Haushaltsangehöriger diese Aufgabe übernehmen, erhalten Sie Unterstützung.

4 Aktivierende Leistungen

Auch wenn Sie nicht erwerbsfähig sind (also nicht mehr als 3 Stunden täglich eine Beschäftigung ausüben können), könnte es möglicherweise sein, dass Sie noch in geringem Umfang einer Tätigkeit nachgehen - und hierdurch auch ggf. Einkommen erzielen - können. Soweit Ihnen das zumutbar ist, sind Sie hierzu verpflichtet. Sie erhalten Beratung und aktivierende Unterstützung.
Nicht zugemutet werden kann Ihnen eine solche Tätigkeit, wenn z.B.

  • Sie wegen Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit hierzu nicht in der Lage sind,
  • Sie ein Kind unter 3 Jahren selbst erziehen und betreuen,
  • ein pflegebedürftiger Angehöriger nicht mehr angemessen versorgt werden könnte,
  • die Führung des Haushaltes nicht mehr sichergestellt wäre,
  • ein anderer wichtiger Grund der Aufnahme einer Tätigkeit entgegensteht.

Lehnen Sie - obwohl Sie hierzu in der Lage wären - eine Ihnen zumutbare Tätigkeit ab, vermindert sich Ihr Regelsatz um 25%, bei wiederholter Ablehnung um weitere 25%.

Bei Kindern im Alter von 3 Jahren oder älter ist es in der Regel zumutbar, dass die Erziehungspersonen einer Tätigkeit nachgehen, wenn das Kind/die Kinder in dieser Zeit in einer Tageseinrichtung oder Tagespflege betreut werden.

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5 Ausländerinnen und Ausländer

Ausländer, die sich in Deutschland aufhalten, haben Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft und Hilfe zur Pflege.

Ausnahme: Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels, die sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten, haben Anspruch auf den gesamten Leistungskatalog der Sozialhilfe.

Asylbewerber erhalten keine Sozialhilfe, sondern Unterstützung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

6 Haushaltsgemeinschaft

Der Träger der Sozialhilfe vermutet, dass alle Personen, die in einem Haushalt zusammenleben (Ausnahme: z.B. Wohngemeinschaften), auch eine Wirtschaftsgemeinschaft darstellen, also finanziell füreinander einstehen, soweit dies von ihnen erwartet werden kann. Erhält die hilfesuchende Person durch die Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen, besteht Anspruch auf Sozialhilfe.

7 Unterhaltsanspruch

Alle Personen, die Ihnen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind. Das sind in erster Linie der Ehemann, der Vater Ihres(r) Kindes/Kinder (für Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt für Sie selbst).
Die Unterhaltspflicht Ihrer Eltern ist nur eingeschränkt. Sind Sie schwanger oder betreuen Sie Ihr Kind (unter sechs Jahren) selbst und leben Sie mit Ihren Eltern (oder einem Elternteil) zusammen, werden Ihre Eltern (bzw. der Elternteil) nicht zum Unterhalt herangezogen.

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8 Sonderregelung "Sicherung der Unterkunft" bzw. "vergleichbare Notlage"

Mietschulden von Beziehern von Arbeitslosengeld II, die nicht nach dem SBG II übernommen werden, können im berechtigten Falle im Rahmen der Sozialhilfe gedeckt werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft dient. Bei einer vergleichbaren Notlage (z.B. Energieschulden) können ebenfalls Schulden übernommen werden.
Ebenso ist die Miet- und Energieschuldenübernahme möglich für Personen, die nicht hilfebedürftig sind nach dem SBG II, also kein Arbeitslosengeld II erhalten, aber nur über ein geringes Einkommen verfügen (z.B. geringes Erwerbseinkommen, niedriges Arbeitslosengeld I) und denen deswegen Wohnungslosigkeit oder eine vergleichbare Notlage droht (seit 01.08.06).

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9 Kostenersatz

Sozialhilfe muss "im Normalfall" nicht zurückbezahlt werden.
Ausnahmen nur:

  • bei rechtswidrigem Bezug von Leistungen (z.B. wegen vorsätzlich falscher Angaben),
  • bei schuldhafter Bedürftigkeit oder im Erbfall,
  • bei "Doppelleistung" durch einen anderen Träger,
  • bei Darlehensbezug z.B. wegen kurzfristiger Bedürftigkeit.

10 Antragstellung

Sozialhilfe setzt grundsätzlich bei bekannt werden der Notlage ein. Es ist deshalb wichtig, das Sozialamt beim ersten Auftreten einer Notlage oder beim Auftreten eines Bedarfs umgehend über den Sachverhalt zu informieren, da rückwirkende Hilfeleistungen bzw. die Übernahme von Schulden oder unbezahlten Rechnungen grundsätzlich nicht möglich sind. Eine "förmliche" Antragstellung unter Nachweis aller entsprechenden Belege muss natürlich nachgeholt werden.

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11 Widerspruch / Klage

Können Zweifel am Sozialhilfebescheid nicht ausgeräumt werden, können Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe eines Bescheides Widerspruch bei der im Bescheid genannten Behörde einlegen. Wird Ihrem Widerspruch nicht abgeholfen, leitet die Ausgangsbehörde den Bescheid zur Überprüfung an die zuständige Bezirksregierung weiter. Sollte hier der Widerspruch zurückgewiesen werden, bleibt nur noch die Klage beim zuständigen Sozialgericht.

12 Weitere Information

Um zu prüfen, ob Sie Anspruch auf Sozialhilfe haben, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Sozialamt. Die Zuständigkeit für Sozialhilfe richtet sich nach Ihrem Wohnsitz.

Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterSobI e.V. - Gemeinnütziger Verein zur Förderung der Sozialhilfeberatung im Internet e.V.

Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterForum Sozialhilfe
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterTacheles e.V.
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterBayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterBundesministerium für Arbeit und Soziales
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterSGB XII

Broschüren:

"Sozialhilfe und Grundsicherung"
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterBundesministerium für Arbeit und Soziales

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Letzte Aenderung: 03.09.2010